Nachweis der Verwendung, Auszahlung sowie Einstellung der Förderung
§ 19.
(1) Der Förderungsnehmer hat für jedes Kalenderjahr die widmungsgemäße Verwendung der Förderung durch einen Verwendungsnachweis dem Bundes-Sportförderungsfonds nachzuweisen.
(2) Der Verwendungsnachweis ist zu einem vom Bundes-Sportförderungsfonds festzulegenden Termin über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen und hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
- 1. gesamte Einnahmen und Ausgaben des Förderungsnehmers in dem Umfang, als diese förderungsrelevant sind;
- 2. Sachbericht unter Berücksichtigung der mit der Gewährung der Grundförderung verbundenen Verpflichtungen und des damit verbundenen Einsatzes der Bundes-Sportförderungsmittel;
- 3. zahlenmäßiger Nachweis durch Auflistung der aus der Grundförderung getätigten Ausgaben mit Angabe des Zwecks, des Zahlungsempfängers, der Art und des Datums der Zahlung;
- 4. Struktur des Förderungsnehmers.
(3) Für den Verwendungsnachweis der Maßnahmen- und Projektförderung ist § 10 Abs. 3 anzuwenden.
(4) § 10 Abs. 4 bis 6 über die Basis- und Schwerpunktkontrolle sind anzuwenden.
(5) § 11 über die Auszahlung und Einstellung der Auszahlung der Förderung ist anzuwenden.
Schlagworte
Maßnahmenförderung, Basiskontrolle
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2017
Gesetzesnummer
20008462
Dokumentnummer
NOR40152173
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