Mitteilungen an den Auftraggeber der Gesamtevidenzen
§ 19.
(1) Abfrageberechtigte haben dem Auftraggeber der Gesamtevidenzen unverzüglich mitzuteilen:
- 1. Veränderungen in Bezug auf abfrageberechtigte Mitarbeiter (einschließlich des Entzugs der Abfrageberechtigung), sofern eine Ermächtigung gemäß § 12 Abs. 3 nicht erteilt worden ist,
- 2. die Inanspruchnahme, den Wechsel oder das Ausscheiden eines Dienstleisters und
- 3. das Auftreten von Programmstörungen, die den Datenbestand gefährden können.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2019
Gesetzesnummer
20002967
Dokumentnummer
NOR40045609
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