§ 19 Bibliotheksordnung für die Akademie der bildenden Künste

Alte FassungIn Kraft seit 04.3.1993

Pflichten des Kupferstichkabinetts

§ 19.

(1) Das Kupferstichkabinett hat folgende Leistungen zu erbringen:

  1. 1. Bereitstellen der Bestände und der dazu bestimmten Kataloge und technischen Geräte für die Benützung in den Räumen des Kupferstichkabinetts;
  2. 2. Erteilen von Informationen, insbesondere von bibliographischen Auskünften.

(2) Bestände sind nicht oder nur eingeschränkt zur Benützung bereitzustellen, wenn dies aus rechtlichen oder konservatorischen Gründen oder im Interesse der Sicherheit der Bestände erforderlich erscheint.

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2018

Gesetzesnummer

10009887

Dokumentnummer

NOR12124650

alte Dokumentnummer

N7199326652J

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