Pflichten des Kupferstichkabinetts
§ 19.
(1) Das Kupferstichkabinett hat folgende Leistungen zu erbringen:
- 1. Bereitstellen der Bestände und der dazu bestimmten Kataloge und technischen Geräte für die Benützung in den Räumen des Kupferstichkabinetts;
- 2. Erteilen von Informationen, insbesondere von bibliographischen Auskünften.
(2) Bestände sind nicht oder nur eingeschränkt zur Benützung bereitzustellen, wenn dies aus rechtlichen oder konservatorischen Gründen oder im Interesse der Sicherheit der Bestände erforderlich erscheint.
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2018
Gesetzesnummer
10009887
Dokumentnummer
NOR12124650
alte Dokumentnummer
N7199326652J
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