§ 19.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
- 1. hinsichtlich § 1 Abs. 3 und § 17 Abs. 7 und 8 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und
- 2. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz
betraut.
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