§ 19 Bestimmungen über die Vermietung freier Wohnungen

Alte FassungIn Kraft seit 08.12.1956

zum Außerkrafttreten vgl. § 25

§ 19.

Auf den Neuvermietungszuschlag finden die Bestimmungen der §§ 6 ff. des Mietengesetzes über die Verwendung des Hauptmietzinses keine Anwendung; im Falle einer Erhöhung des Hauptmietzinses nach § 7 des Mietengesetzes ist jedoch der vom Zeitpunkt der Mietzinserhöhung an fällige Neuvermietungszuschlag auf den erhöhten Hauptmietzins anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2021

Gesetzesnummer

10001952

Dokumentnummer

NOR12026085

alte Dokumentnummer

N2195610387S

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