zum Außerkrafttreten vgl. § 25
§ 19.
Auf den Neuvermietungszuschlag finden die Bestimmungen der §§ 6 ff. des Mietengesetzes über die Verwendung des Hauptmietzinses keine Anwendung; im Falle einer Erhöhung des Hauptmietzinses nach § 7 des Mietengesetzes ist jedoch der vom Zeitpunkt der Mietzinserhöhung an fällige Neuvermietungszuschlag auf den erhöhten Hauptmietzins anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2021
Gesetzesnummer
10001952
Dokumentnummer
NOR12026085
alte Dokumentnummer
N2195610387S
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