Vollziehung
§ 19.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern nachfolgend nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 12 Abs. 4 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 17 ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025
Gesetzesnummer
10006630
Dokumentnummer
NOR40006850
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