§ 19 Bergbauförderungsgesetz 1979

Alte FassungIn Kraft seit 23.11.1988

Vollziehung

§ 19.

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern nachfolgend nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 12 Abs. 4 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 17 ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

10006630

Dokumentnummer

NOR40006850

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