Kriminalpolizei.
§ 19.
Die Kriminalpolizeileitstellen und Kriminalpolizeistellen werden aufgelassen. Bei den staatlichen Polizeibehörden werden nach Bedarf Kriminalbeamtenkorps als nicht uniformierte Wachkörper eingerichtet.
Schlagworte
Bundespolizeidirektion
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000206
Dokumentnummer
NOR12003404
alte Dokumentnummer
N1194516404S
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