§ 19 BBVWO

Alte FassungIn Kraft seit 14.8.1997

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).

§ 19.

(1) Die Wahlausschüsse haben nach ihrer Bestellung die Wahl unverzüglich vorzubereiten und binnen acht Wochen durchzuführen.

(2) Die Wahlausschüsse haben ihre Wahlvorbereitungen tunlichst ohne Störung des Betriebes vorzunehmen.

(3) Die Tätigkeit eines Wahlausschusses endet im Zeitpunkt des ersten Zusammentrittes des an seine Stelle tretenden neu bestellten Wahlausschusses.

(4) Kommt ein Wahlausschuß seinen im Abs. 1 und 2 sowie in den §§ 21 und 23 bis 29 genannten Verpflichtungen nicht oder nur unzureichend nach, so kann er von dem für die Bestellung zuständigen Personalvertretungsorgan (Betriebsversammlung) enthoben werden. In diesem Fall ist von diesem Personalvertretungsorgan (Betriebsversammlung) gleichzeitig ein neuer Wahlausschuß zu bestellen. Dieser hat nach Prüfung der bisher vorgenommenen Wahlvorbereitungen zu entscheiden, ob er diese fortsetzt oder die Wahlvorbereitungen von neuem beginnt.

(5) Für die Mitglieder der Wahlausschüsse gelten vom Zeitpunkt ihrer Wahl bis zum Ablauf der Frist für die Anfechtung der Wahl die §§ 63 und 64 BBVG, BGBl. I Nr. 66/1997, sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10009044

Dokumentnummer

NOR12112775

alte Dokumentnummer

N6199712572Y

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