§ 19 BBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

Organisation des Sozial-Service

§ 19

Die Landesinvalidenämter haben die zur Durchführung der Hilfe erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Insbesondere obliegt ihnen

  1. 1. der Aufbau und die Führung einer Dokumentation über alle für die Auskunft, Beratung und Betreuung erforderlichen Unterlagen und Informationen unter Heranziehung der gemäß § 20 Z 3 eingerichteten Dokumentation;
  2. 2. die Beobachtung der Probleme von behinderten und hilfesuchenden Menschen;
  3. 3. die Herausgabe von Informationsmaterial für die Auskunft, Beratung und Betreuung.

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