2. Abschnitt
Arbeitsstätten Anwendungsbereich
§ 19.
(1) Als Arbeitsstätten im Sinne des § 2 Abs. 7 gelten auch Wohnwagen, Container und sonstige ähnliche Einrichtungen, sowie Tragluftbauten, die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind.
(2) Die §§ 20 bis 28 gelten nicht für
- 1. Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören und außerhalb seiner bebauten Fläche liegen,
- 2. jene Teile von Unterrichts- und Erziehungsanstalten, Universitäten und Hochschulen, die zur Unterrichtserteilung oder zum Aufenthalt der Benutzer bestimmt sind,
- 3. jene Teile von Museen, Bibliotheken und wissenschaftlichen Anstalten, die unmittelbar der Zweckbestimmung der jeweiligen Einrichtung dienen und die überwiegend von nicht in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund stehenden Personen benutzt werden,
- 4. jene Teile von Kasernen und sonstigen militärischen Baulichkeiten und Anlagen, die für die Unterbringung, den Aufenthalt oder die Dienstleistung von Präsenzdienern bestimmt sind,
- 5. jene Teile von Justizanstalten oder Polizeigefangenenhäusern, die der Unterbringung, dem Aufenthalt oder der Beschäftigung von Anstaltsinsassen dienen.
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