§ 19 AZHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Ausmaß der Hilfeleistung

§ 19.

(1) Die besondere Hilfeleistung des Bundes beträgt 109 009,3 €.

(2) Kommen mehrere Hinterbliebene der entsendeten Person in Betracht, ist die Geldleistung zur ungeteilten Hand zu zahlen.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018

Gesetzesnummer

10001585

Dokumentnummer

NOR40031473

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