Ausmaß der Hilfeleistung
§ 19.
(1) Die besondere Hilfeleistung des Bundes beträgt 109 009,3 €.
(2) Kommen mehrere Hinterbliebene der entsendeten Person in Betracht, ist die Geldleistung zur ungeteilten Hand zu zahlen.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018
Gesetzesnummer
10001585
Dokumentnummer
NOR40031473
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