§ 19 Ausbildungsversuch f. d. Lehrberuf Recycling- u. Entsorgungstechniker

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Teil 6

Inkrafttreten

§ 19.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1992 in Kraft.

(2) Lehrverträge können bereits vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden. Der Eintritt in die Ausbildung ist jedoch frühestens mit 1. Oktober 1992 möglich.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2019

Gesetzesnummer

10007255

Dokumentnummer

NOR12078747

alte Dokumentnummer

N5199222823J

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