Berechtigungen
§ 19
(1) Die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung gemäß § 15 und § 16 Abs. 1 an einer berufsbildenden mittleren Schule sowie die Feststellung gemäß § 18 Abs. 2 gelten als Aufnahmsprüfung im entsprechenden Prüfungsgebiet für alle berufsbildenden mittleren Schulen (einschließlich der Forstfachschule).
(2) Die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung gemäß § 15 und § 16 Abs. 1 an einer berufsbildenden höheren Schule gilt als Aufnahmsprüfung im entsprechenden Prüfungsgebiet für alle berufsbildenden mittleren (einschließlich der Forstfachschule) und höheren Schulen, in die 5. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule sowie als Eignungsprüfung im entsprechenden Prüfungsgebiet an den höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Gesetzesnummer
10009399
Dokumentnummer
NOR12128723
alte Dokumentnummer
N7199959879L
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