§ 19 Ärzte-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 11.11.1998

Rasterzeugnisse

§ 19.

(1) Die Ausbildungsverantwortlichen und Lehrpraxisinhaber haben über Verlangen des Turnusarztes nach Zurücklegung der jeweiligen Mindestausbildungszeit unverzüglich die entsprechenden Rasterzeugnisse auszustellen und dem Turnusarzt Gelegenheit zu geben, den Empfang der Rasterzeugnisse schriftlich zu bestätigen.

(2) Die Rasterzeugnisse haben Inhalt, Umfang, Art und Dauer der Ausbildung anzugeben sowie die Feststellung zu enthalten, ob die Ausbildung mit Erfolg oder ohne Erfolg zurückgelegt worden ist. Diese Feststellung hat die Beurteilung des fachlichen Wissens und der praktischen Fähigkeiten des Turnusarztes im Hinblick auf die Tätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin zu beinhalten.

(3) Die Ausbildungsverantwortlichen und Lehrpraxisinhaber haben durch ihre Unterschrift zu bestätigen, daß sie laufend die Kenntnisse und Fertigkeiten überprüft und dem Turnusarzt die Ausbildungsinhalte im jeweils erforderlichen Umfang tatsächlich vermittelt haben. Im Rasterzeugnis sind ferner Urlaubs-, Erkrankungs- und sonstige Verhinderungs- sowie Unterbrechungszeiten anzugeben.

(4) Die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in den jeweiligen in den Rasterzeugnissen aufgelisteten Ausbildungsinhalten ist durch die Ausbildungsverantwortlichen und Lehrpraxisinhaber jeweils durch Unterschrift und Datum zu bestätigen.

(5) Den Turnusärzten ist Gelegenheit zu geben, auf den Rasterzeugnissen allfällige Äußerungen schriftlich anzumerken.

(6) Hinsichtlich Ausgestaltung und Form der Rasterzeugnisse gelten die Absätze 7, 8, 9 und 10. Für Personen, die ab dem Tag der Kundmachung der Rasterzeugnisse in der Österreichischen Ärztezeitung (§§ 8 Abs. 3, 83 Abs. 2 Z 14 und Abs. 5 Ärztegesetz 1984) ihre Ausbildung begonnen haben, gelten die in der Österreichischen Ärztezeitung kundgemachten Rasterzeugnisse.

(7) Die Rasterzeugnisse über eine Ausbildung in anerkannten Ausbildungsstätten sind nach dem Muster der Anlage 44 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) vom Ausbildungsverantwortlichen, das ist in den Fällen des § 5 Abs. 5 der mit der Ausbildung betraute Konsiliararzt, auszustellen, gegebenenfalls auch vom Ausbildungsassistenten zu unterfertigen, vom ärztlichen Leiter der anerkannten Ausbildungsstätte gegenzuzeichnen und mit dem Dienstsiegel der Krankenanstalt zu versehen. Die Rasterzeugnisse über die in einem Wahlfach zurückgelegte Ausbildung sind nach dem Muster der Anlage 45 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszustellen.

(8) Die Rasterzeugnisse über eine Ausbildung in einer anerkannten Lehrpraxis sind nach dem Muster der Anlage 46 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) vom Lehrpraxisinhaber auszustellen und mit der Arztstampiglie zu versehen.

(9) Die Rasterzeugnisse über eine Ausbildung in einem anerkannten Lehrambulatorium sind nach dem Muster der Anlage 47 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) vom Ausbildungsverantwortlichen auszustellen, gegebenenfalls auch vom Ausbildungsassistenten zu unterfertigen, vom ärztlichen Leiter des anerkannten Lehrambulatoriums gegenzuzeichnen und mit dem Dienstsiegel der Krankenanstalt zu versehen.

(10) Die Rasterzeugnisse über eine Ausbildung in einer Einrichtung, die der medizinischen Erstversorgung dient, ausgenommen anerkannte Lehrpraxen oder anerkannte Lehrambulatorien, sind nach dem Muster der Anlage 48 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) vom Ausbildungsverantwortlichen auszustellen, vom Leiter der Einrichtung gegenzuzeichnen, gegebenenfalls auch vom Ausbildungsassistenten zu unterfertigen und mit dem Hochdruckstempel der Einrichtung zu versehen.

Schlagworte

Urlaubszeit, Erkrankungszeit, Verhinderungszeit

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018

Gesetzesnummer

10010796

Dokumentnummer

NOR12142873

alte Dokumentnummer

N8199855778L

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