§ 19 Apothekerkammer-Wahlordnung 2001

Alte FassungIn Kraft seit 12.9.2001

Verlautbarung der Wahlvorschläge

§ 19

(1) Wird kein Wahlvorschlag überreicht oder reicht der einzige Wahlvorschlag nicht aus, um den Kammervorstand und die Delegiertenversammlung der Apothekerkammer vollständig zu besetzen, so hat die Hauptwahlkommission das Wahlverfahren unverzüglich von neuem einzuleiten und die Wahl neuerlich auszuschreiben.

(2) Liegt nach Ablauf der Einreichungsfrist in einem Wahlkreis für einen Wahlkörper nur ein zugelassener Wahlvorschlag vor, so hat das weitere Abstimmungsverfahren hinsichtlich des betreffenden Wahlkörpers in diesem Wahlkreis zu entfallen. Die Hauptwahlkommission hat von diesem Wahlvorschlag so viele Bewerber als Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung in der Reihenfolge des Wahlvorschlages als gewählt zu erklären, als Mandate zu vergeben sind. Ihre Namen sind mit dem Hinweis zu verlautbaren, dass das weitere Wahlverfahren für den betreffenden Wahlkörper im betreffenden Wahlkreis entfällt.

(3) Liegen zwei oder mehrere zugelassene Wahlvorschläge vor, so sind diese von der Hauptwahlkommission spätestens sieben Wochen vor dem Wahltag kundzumachen. Die Reihenfolge der Wahlvorschläge in der Verlautbarung richtet sich nach der Anzahl der Mandate der wahlwerbenden Gruppen bei der letzten Wahl des Vorstandes und der Delegiertenversammlung im jeweiligen Wahlkreis. Bei gleicher Mandatszahl entscheidet die bei der letzten Wahl im Wahlkreis für die wahlwerbende Gruppe ermittelte Zahl der abgegebenen Stimmen. Wahlwerbende Gruppen, welche im Kammervorstand bzw. in der Delegiertenversammlung im Wahlkreis bisher nicht vertreten waren, werden nach den anderen wahlwerbenden Gruppen entsprechend dem Zeitpunkt des Einlangens des Wahlvorschlages gereiht.

(4) Die zugelassenen Wahlvorschläge sind während der letzten zehn Tage vor dem Wahltag an den in der Wahlkundmachung bezeichneten Stellen zur Einsichtnahme aufzulegen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)