§ 19 ApoG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1985

§ 19.

Zurücknahme der Konzession.

Die Zurücknahme der Konzession zum Betriebe einer öffentlichen Apotheke kann erfolgen:

  1. 1. wenn die Apotheke binnen einem Jahre nach Ausfolgung der Konzessionsurkunde nicht in Betrieb gesetzt wird;
  2. 2. wenn der Betrieb der Apotheke durch mehr als sechs Monate unterbrochen wird.

(2) Die Konzession ist zu entziehen, wenn

  1. 1. beim Konzessionsinhaber der Mangel einer der in 3 Abs. 1 bezeichneten Konzessionsvoraussetzungen vorliegt;
  2. 2. die im § 12 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Konzessionsvoraussetzungen nicht vorliegen oder
  3. 3. die Konzession entgegen der Vorschrift des § 2 erteilt wurde und der gesetzwidrige Zustand fortbesteht.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR12128929

alte Dokumentnummer

N8190719140L

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