§ 19 Antidumpinggesetz 1985

Alte FassungIn Kraft seit 20.3.1985

§ 19.

(1) Im Ermittlungsverfahren ist den im § 18 genannten Personen Gelegenheit zu geben, innerhalb angemessener Frist alle Beweismittel vorzulegen, deren Verwendung im Verfahren sie für zweckdienlich erachten. Sie können alle für die Vertretung ihrer Interessen erheblichen, nicht vertraulichen Unterlagen einsehen, die vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie bei den Ermittlungen verwendet werden, und dazu innerhalb angemessener Frist Stellung nehmen.

(2) Vertraulich sind insbesondere alle Unterlagen, deren Preisgabe einem Konkurrenten erhebliche Wettbewerbsvorteile brächte oder den Auskunftgeber oder die Person, von der der Auskunftgeber die Unterlagen erhalten hat, erheblich schädigen würde, sowie Unterlagen, die von den an den Ermittlungen Beteiligten vertraulich mitgeteilt wurden. Diese Unterlagen dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Auskunftgebers preisgegeben werden. Ein Auskunftgeber kann ersucht werden, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung seiner Auskünfte zur Verfügung zu stellen. Erklärt er, daß sich die Auskunft nicht für eine solche Zusammenfassung eignet, so hat er die Gründe hiefür anzugeben. (BGBl. Nr. 590/1980, Art. I Z 6)

(3) Auf Verlangen ist den unmittelbar interessierten Personen Gelegenheit zu geben, mit Personen, die entgegengesetzte Interessen vertreten, zusammenzutreffen, damit die beiderseitigen Ansichten geäußert und gegebenenfalls widerlegt werden können. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Vertraulichkeit gewahrt bleibt. Die Tatsache, daß einzelne Personen nicht an der Zusammenkunft teilgenommen haben, darf bei der Beurteilung des Ermittlungsergebnisses nicht zu ihrem Nachteil gewertet werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004434

Dokumentnummer

NOR12048544

alte Dokumentnummer

N3198518225R

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