§ 19 AnfO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010

Anfechtbarkeit bei Konkurseröffnung.

§ 19.

(1) Inwiefern Anfechtungsansprüche, die von Konkursgläubigern erhoben worden sind, nach der Konkurseröffnung weiter geltend gemacht werden können, bestimmt § 37 K.O.

(2) Eine Befriedigung oder Sicherstellung, die ein Gläubiger infolge einer Anfechtung vor der Konkurseröffnung erlangt hat, kann, wenn über das Vermögen des Schuldners der Konkurs eröffnet wird, nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung angefochten werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010

Schlagworte

KO, RGBl. Nr. 337/1914.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Gesetzesnummer

10001734

Dokumentnummer

NOR40118660

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)