Mitbenutzung der Sendeanlagen
§ 19
(1) Der Österreichische Rundfunk hat im Rahmen der technischen Möglichkeiten anderen Fernsehveranstaltern und terrestrischen Multiplex-Betreibern die Mitbenutzung seiner Sendeanlagen gegen angemessenes Entgelt zu gestatten.
(2) Der Österreichische Rundfunk hat die Sendeanlagen zu gleichwertigen Bedingungen und in derselben Qualität bereitzustellen, die er auch für die Verbreitung der von ihm veranstalteten Programme einsetzt.
(3) Auf Nachfrage eines Fernsehveranstalters hat der Österreichische Rundfunk ein Angebot zur Mitbenutzung abzugeben. Kommt eine Vereinbarung über das Mitbenutzungsrecht oder über das angemessene Entgelt binnen einer Frist von sechs Wochen ab Einlangen einer darauf gerichteten Nachfrage nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anrufen. Die Regulierungsbehörde entscheidet binnen vier Monaten ab Einlangen des Antrages. Die Entscheidung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
Zuletzt aktualisiert am
29.03.2017
Gesetzesnummer
20001412
Dokumentnummer
NOR40054506
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)