Entschädigungen
§ 19.
(1) Soweit durch Maßnahmen zum Aufsuchen, Untersuchen, Sichern und Sanieren von Altlasten Personen, die an der Entstehung einer Altlast nicht mitgewirkt oder der Entstehung nicht zugestimmt oder diese nicht geduldet haben, ein Schaden entsteht, sind diese angemessen zu entschädigen.
(2) Für die Entschädigung und das Verfahren gelten nach Maßgabe des Abs. 3 die §§ 18 bis 20a des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß.
(3) Eine Berufung bezüglich der Höhe der im Verwaltungsweg zuerkannten Entschädigung ist unzulässig. Doch steht es dem Entschädigung Beanspruchenden frei, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet.
Schlagworte
BGBl. Nr. 286/1971
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2024
Gesetzesnummer
10010583
Dokumentnummer
NOR12134729
alte Dokumentnummer
N8198910779X
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