Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1992
§ 19. Einteilung des Studienjahres
(1) Das Studienjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September. Es besteht aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und den Ferien. Das Wintersemester beginnt am 1. Oktober, das Sommersemester am 1. März. Im Hinblick auf die Besonderheiten des Studienbetriebes kann die oberste akademische Behörde einer Hochschule jedoch einen anderen Beginn des Sommersemesters festlegen. Die Weihnachtsferien beginnen am 19. Dezember und enden am 7. Jänner. Die Semesterferien und die Osterferien sind von der obersten akademischen Behörde jeder Hochschule nach den örtlichen Verhältnissen so anzusetzen, daß auf beide Semester zusammen 30 Unterrichtswochen und auf jedes Semester wenigstens 14 Unterrichtswochen entfallen. Semester- und Osterferien zusammen dürfen sechs Wochen nicht übersteigen. Das Sommersemester endet frühestens am 28. Juni und spätestens am 15. Juli. Die Hauptferien dauern bis 30. September.
(2) Ab Semesterbeginn sind die angekündigten Lehrveranstaltungen abzuhalten. Innerhalb des Studienjahres sind die Ferien, die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage, der Samstag vor und der Dienstag nach Pfingsten, der Allerseelentag, der Tag des Landespatrons sowie ein vom Rektor zu bestimmender Tag (Rektorstag) lehrveranstaltungsfrei und prüfungsfrei. Der Rektor ist ferner berechtigt, anläßlich akademischer oder staatlicher Feiern Lehrveranstaltungen und Prüfungen ausfallen zu lassen. Promotionen und Sponsionen können im Bedarfsfall im Einvernehmen mit den mitwirkenden Universitätslehrern auch am Beginn und am Ende der Ferien abgehalten werden. Die Abhaltung von Hochschullehrgängen und Hochschulkursen während der Ferien ist zulässig. Prüfungen können auch am Beginn und am Ende von Ferien, ausnahmsweise auf Antrag des Kandidaten auch während der Ferien abgehalten werden, doch sind jedenfalls zehn zusammenhängende Wochen während der Hauptferien prüfungsfrei zu belassen. Exkursionen können auch während der Ferien abgehalten werden. Bei Bedarf können auch andere Lehrveranstaltungen, wie insbesondere Übungen und Praktika, während der Ferien abgehalten werden. Diese Lehrveranstaltungen sind dem dem Studienplan entsprechenden Semester zuzurechnen.
(3) Die Fristen für die Immatrikulation (§ 6 Abs. 1), für die Inskription (§ 10 Abs. 1) und für die Bezahlung der Hochschultaxen sind nach den örtlichen Verhältnissen vom Akademischen Senat (Universitätskollegium) festzusetzen. Diese Fristen haben für jedes Semester mindestens vier Wochen zu betragen und spätestens vier Wochen nach Beginn des Semesters zu enden. Für die Aufnahme und Inskription bei Hochschulkursen und Hochschullehrgängen kann unter Berücksichtigung der Dauer und des Durchführungszeitraumes eine abweichende Regelung getroffen werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1992
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2023
Gesetzesnummer
10009287
Dokumentnummer
NOR12118715
alte Dokumentnummer
N7196613922L
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