Zulässiger Empfang
§ 19
§ 19. Mit der Empfangsanlage einer Amateurfunkstelle dürfen nur folgende Aussendungen empfangen werden:
- 1. Aussendungen anderer Amateurfunkstellen,
- 2. Rundfunkaussendungen,
- 3. Nachrichten an alle, soweit sie für den allgemeinen Gebrauch in der Öffentlichkeit bestimmt sind, und
- 4. Not- und Katastrophenfunkverkehr.
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