§ 19.
(1) Bei Aufschiebung der Vollstreckung bleiben, sofern das Finanzamt nicht etwas anderes anordnet, alle Vollstreckungsakte einstweilen bestehen, welche zur Zeit des Ansuchens um Aufschiebung bereits in Vollzug gesetzt waren.
(2) Die Bewilligung der Aufschiebung hat zu unterbleiben, wenn die Vollstreckung begonnen oder fortgeführt werden kann, ohne daß dies für denjenigen, der die Aufschiebung verlangt, mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles verbunden wäre.
(3) Bei Bewilligung der Aufschiebung hat das Finanzamt anzugeben, für wie lange die Vollstreckung aufgeschoben sein soll.
Schlagworte
Vollstreckungsaufschub, Exekutionshemmung
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2019
Gesetzesnummer
10003825
Dokumentnummer
NOR12042255
alte Dokumentnummer
N3194914905T
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