§ 19 AAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Lichte Höhe, Belichtung, Beleuchtung und Lüftung sonstiger Betriebsräume

§ 19

(1) § 19.Lagerräume müssen, wenn sie als sonstige Betriebsräume anzusehen sind, eine solche lichte Raumhöhe aufweisen, daß Lagerarbeiten gefahrlos durchgeführt werden können; sie müssen jedoch eine lichte Raumhöhe von mindestens 2 m haben. Solche Lagerräume müssen lüftbar, nach Möglichkeit ausreichend belichtet sowie beleuchtet sein und eine Beleuchtungsstärke von mindestens 50 Lux aufweisen; § 9 Abs. 1 und 2 sind anzuwenden. Auf Lagerräume sind überdies die §§ 63 bis 65 anzuwenden.

(2) Sonstige Betriebsräume, wie Aufzugstriebwerksräume, Installationsgänge, Staubkammern oder Trockenkammern, müssen unfallsicher zugänglich und so gestaltet sein, daß die notwendigen Arbeiten gefahrlos duchgeführt und die Räume jederzeit rasch verlassen werden können; sie müssen jedoch eine lichte Raumhöhe von mindestens 2 m haben. Solche Räume müssen lüftbar, nach Möglichkeit ausreichend belichtet sowie ausreichend und möglichst gleichmäßig beleuchtet sein. In Räumen im Sinne des ersten Satzes dürfen nur der Zweckbestimmung des Raumes entsprechende Lagerungen vorgenommen werden.

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