§ 19 5. NPO-FondsRLV

Alte FassungIn Kraft seit 04.7.2022

Auszahlung und Abwicklung der Förderung

§ 19.

(1) Die Förderung wird nach rechtswirksamem Abschluss des Förderungsvertrages ausbezahlt.

Der Förderungsbetrag ist auf Basis der in den Zeiträumen nach § 7 Abs. 1 jeweilig tatsächlich angefallenen und von der fördernehmenden Organisation nachgewiesenen förderbaren Kosten, der nachgewiesenen Bemessungsgrundlage für den Struktursicherungsbeitrag sowie der tatsächlich in diesem Zeitraum entfallenen Einnahmen zu errechnen.

(2) Als Nachweis sind eine Bestätigung nach § 17 und Auszüge aus dem Rechnungswesen der fördernehmenden Organisation zu übermitteln.

(3) Gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds ist die nähere Vorgehensweise bei der Abwicklung, Prüfung und Kontrolle der Förderungsanträge in einem Abwicklungsvertrag zwischen der AWS und der Republik Österreich festzulegen.

(4) Die AWS ist berechtigt, Förderanträge gemäß dieser VO sowie der NPO-FondsRLV, der 2. NPO-FondsRLV, der 3. NPO-FondsRLV und der 4. NPO-FondsRLV bis zu einem Gesamtvolumen von 1 075 Millionen Euro abzüglich der aus diesem Betrag zu deckenden Kosten der Förderabwicklung entgegennehmen.

(5) Besteht gegen eine förderwerbende Organisation ein Anspruch des Bundes auf Rückzahlung von Förderungen gemäß den Verordnungen BGBl. II Nr. 300/2020, BGBl. II Nr. 99/2021, BGBl. II Nr. 307/2021 und BGBl. II Nr. 59/2022, dann kann eine weitere Förderung nach dieser Verordnung erst nach erfolgter Rückzahlung gewährt werden.

(6) Beträgt eine Rückforderung weniger als 20 Euro, hat die AWS von deren Betreibung Abstand zu nehmen. Dies gilt nicht, wenn die Rückforderung bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung an die geförderte Organisation übermittelt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

20011952

Dokumentnummer

NOR40245271

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