jetzt § 20
Datenverarbeitung
§ 19.
Sofern in dieser Verordnung ein Nachweis über eine epidemiologisch geringe Gefahr vorgesehen ist, ist der Inhaber einer Betriebsstätte oder der Verantwortliche für einen bestimmten Ort zur Ermittlung folgender personenbezogener Daten der betroffenen Person ermächtigt:
- 1. Name,
- 2. Geburtsdatum,
- 3. Gültigkeitsdauer des Nachweises und
- 4. Barcode bzw. QR-Code.
- Darüber hinaus ist er berechtigt, Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln. Eine Aufbewahrung dieser personenbezogenen Daten ist unzulässig.
jetzt § 20
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2021
Gesetzesnummer
20011470
Dokumentnummer
NOR40231252
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