§ 19 4. COVID-19-SchuMaV

Alte FassungIn Kraft seit 08.2.2021

jetzt § 20

Datenverarbeitung

§ 19.

Sofern in dieser Verordnung ein Nachweis über eine epidemiologisch geringe Gefahr vorgesehen ist, ist der Inhaber einer Betriebsstätte oder der Verantwortliche für einen bestimmten Ort zur Ermittlung folgender personenbezogener Daten der betroffenen Person ermächtigt:

  1. 1. Name,
  2. 2. Geburtsdatum,
  3. 3. Gültigkeitsdauer des Nachweises und
  4. 4. Barcode bzw. QR-Code.

jetzt § 20

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2021

Gesetzesnummer

20011470

Dokumentnummer

NOR40231252

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