Auszahlung und Abwicklung der Förderung
§ 19.
(1) Die Förderung wird nach rechtswirksamem Abschluss des Förderungsvertrages ausbezahlt.
Der Förderungsbetrag ist auf Basis der in den Zeiträumen nach § 7 Abs. 1 jeweilig tatsächlich angefallenen und von der fördernehmenden Organisation nachgewiesenen förderbaren Kosten, der nachgewiesenen Bemessungsgrundlage für den Struktursicherungsbeitrag und den NPO-Lockdown-Zuschuss sowie der tatsächlich in diesem Zeitraum entfallenen Einnahmen zu errechnen.
(2) Als Nachweis sind eine Bestätigung nach § 17 und Auszüge aus dem Rechnungswesen der förderungsnehmenden Organisation zu übermitteln.
(3) Gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds ist die nähere Vorgehensweise bei der Abwicklung, Prüfung und Kontrolle der Förderungsanträge in einem Abwicklungsvertrag zwischen der AWS und der Republik Österreich festzulegen.
(4) Die AWS ist berechtigt, Förderanträge bis zu einem Gesamtvolumen von 665 Millionen Euro abzüglich der aus diesem Betrag zu deckenden Kosten der Förderabwicklung entgegennehmen.
(5) Besteht gegen eine förderwerbende Organisation ein Anspruch des Bundes auf Rückzahlung von Förderungen gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2020, dann kann eine weitere Förderung nach dieser Verordnung erst nach erfolgter Rückzahlung gewährt werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021
Gesetzesnummer
20011489
Dokumentnummer
NOR40231680
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