§ 19.
(1) Der Lehrgang für das Instandsetzen von Schuhen ist an einer zur Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten geeigneten Ausbildungseinrichtung zu besuchen.
(2) Der Lehrgang hat jedenfalls folgende Gegenstände im Umfang der angegebenen Mindestzahl an Lehrstunden zu umfassen:
Gegenstand | Mindestanzahl an Lehrstunden | |
Grundkenntnisse, Kenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verarbeitungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten | ||
a) | Anatomie des Fußes, Arbeitstechnik für die Schuhreparatur, Werkzeuge und Maschinen | 20 |
b) | Sohlen- und Oberleder, Futtermaterialien, Kleber, Gummi, PVC, Garne und Zwirne | 20 |
Durchführung von Instandsetzungsarbeiten | ||
a) | Allgemeines (optische Gestaltung, Verklebemöglichkeiten, Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte und sonstigen Arbeitsbehelfe) | 16 |
b) | Arbeiten an Schuhen (Sohlen, Schutzsohlen, Durchaussohlen, Absätze, Spitzen, Nähen, Nageln, Fräsen, Schweißen, Ausputzen und Polieren) | 28 |
c) | Nebenarbeiten (Seitenfleck, Fersenfutter, Stiefelfutter, Zippverschlüsse, Brandsohlen und diverse Näharbeiten) | 16 |
Schuhpflege und Hilfsmittel | 4 | |
Fachbezogenes kaufmännisches Rechnen (Kostenrechnung, Betriebsfinanzierung, Steuerwesen, Abgabenrecht) | 16 | |
Sicherheitsvorschriften und Unfallverhütung | 5 | |
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften | 5 | |
Der Lehrgang hat insgesamt mindestens 130 Lehrstunden zu umfassen.
Schlagworte
Werkstoff, Verarbeitungsmöglichkeit, Sohlenleder
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Gesetzesnummer
10007931
Dokumentnummer
NOR12089693
alte Dokumentnummer
N5199810203O
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