§ 19 1. Teilgewerbe-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 16.1.1998

§ 19.

(1) Der Lehrgang für das Instandsetzen von Schuhen ist an einer zur Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten geeigneten Ausbildungseinrichtung zu besuchen.

(2) Der Lehrgang hat jedenfalls folgende Gegenstände im Umfang der angegebenen Mindestzahl an Lehrstunden zu umfassen:

Gegenstand

Mindestanzahl an Lehrstunden

  

Grundkenntnisse, Kenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verarbeitungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

 

a)

Anatomie des Fußes, Arbeitstechnik für die Schuhreparatur, Werkzeuge und Maschinen

20

b)

Sohlen- und Oberleder, Futtermaterialien, Kleber, Gummi, PVC, Garne und Zwirne

20

Durchführung von Instandsetzungsarbeiten

 

a)

Allgemeines (optische Gestaltung, Verklebemöglichkeiten, Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte und sonstigen Arbeitsbehelfe)

16

b)

Arbeiten an Schuhen (Sohlen, Schutzsohlen, Durchaussohlen, Absätze, Spitzen, Nähen, Nageln, Fräsen, Schweißen, Ausputzen und Polieren)

28

c)

Nebenarbeiten (Seitenfleck, Fersenfutter, Stiefelfutter, Zippverschlüsse, Brandsohlen und diverse Näharbeiten)

16

Schuhpflege und Hilfsmittel

4

Fachbezogenes kaufmännisches Rechnen (Kostenrechnung, Betriebsfinanzierung, Steuerwesen, Abgabenrecht)

16

Sicherheitsvorschriften und Unfallverhütung

5

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

5

   

Der Lehrgang hat insgesamt mindestens 130 Lehrstunden zu umfassen.

Schlagworte

Werkstoff, Verarbeitungsmöglichkeit, Sohlenleder

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

10007931

Dokumentnummer

NOR12089693

alte Dokumentnummer

N5199810203O

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