§ 199 UGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1990

Haftungsverhältnisse

§ 199.

Unter der Bilanz sind Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln, Bürgschaften, Garantien sowie sonstigen vertraglichen Haftungsverhältnissen, soweit sie nicht auf der Passivseite auszuweisen sind, zu vermerken.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)