TEIL N Befähigungsausweise Anwendungsbereich
§ 199.
Die Vorschriften dieses Teils gelten für die Führung von Jachten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
TEIL N Befähigungsausweise Anwendungsbereich
§ 199.
Die Vorschriften dieses Teils gelten für die Führung von Jachten.
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