§ 199 GSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Ablehnung des Amtes und Recht zur Amtsausübung

§ 199.

(1) Das Amt eines Versicherungsvertreters (Stellvertreters) darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. Nach mindestens zweijähriger Amtsführung kann eine Wiederbestellung für die nächste Amtsdauer abgelehnt werden.

(2) Der Versicherungsvertreter (Stellvertreter) hat von der Annahme seiner Bestellung (§ 198) den Versicherungsträger nachweislich in Kenntnis zu setzen und ist unbeschadet des § 202 zweiter Satz ab dem Zeitpunkt des Einlangens dieser Mitteilung beim Versicherungsträger zur Ausübung seines Amtes ab dem Zeitpunkt, ab dem er bestellt ist, berechtigt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1994

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2019

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098697

alte Dokumentnummer

N6197846564L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)