§ 199 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 19.3.1994

Besondere Voraussetzungen

§ 199.

(1) Die Erteilung der Bewilligung für den Betrieb von Spregungsunternehmen(Anm.: richtig: Sprengungsunternehmen) erfordert neben der Erfüllung der im § 175 Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen

  1. 1. die Erbringung des Befähigungsnachweises und
  2. 2. daß die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet.

(2) Vor Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist die örtlich zuständige Sicherheitsdirektion zur Frage des Vorliegens der Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 2 zu hören.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082462

alte Dokumentnummer

N5199434724J

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