Besondere Voraussetzungen
§ 199.
(1) Die Erteilung der Bewilligung für den Betrieb von Spregungsunternehmen(Anm.: richtig: Sprengungsunternehmen) erfordert neben der Erfüllung der im § 175 Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen
- 1. die Erbringung des Befähigungsnachweises und
- 2. daß die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet.
(2) Vor Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist die örtlich zuständige Sicherheitsdirektion zur Frage des Vorliegens der Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 2 zu hören.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12082462
alte Dokumentnummer
N5199434724J
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