§ 199 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Einrichtung, Ausstattung und Betriebsführung der Gastgewerbebetriebe

§ 199.

(1) Die Gastgewerbetreibenden haben die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen und deren Einrichtung und Ausstattung stets in gutem Zustand zu erhalten und dafür zu sorgen, daß die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, die Betriebseinrichtung und die Betriebsführung den der Betriebsart entsprechenden Anforderungen Rechnung tragen. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat erforderlichenfalls unter Bedachtnahme auf die üblicherweise an die jeweiligen Betriebsarten zu stellenden Anforderungen und auf eine dem Ansehen der österreichischen Fremdenverkehrswirtschaft entsprechende Gewerbeausübung durch Verordnung festzulegen, durch welche Maßnahmen diesen Verpflichtungen der Gastgewerbetreibenden entsprochen wird.

(2) Die Behörde kann erforderlichenfalls einem Gewerbetreibenden Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 mit Bescheid auftragen, wenn diesbezüglich keine Regelung in einer Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen worden ist.

(3) Die Behörde kann von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 1 abweichende Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 mit Bescheid zulassen, wenn auch diese Maßnahmen die Einhaltung der im Abs. 1 umschriebenen Verpflichtungen des Gewerbetreibenden gewährleisten.

(4) Die Abs. 1 bis 3 und gemäß Abs. 1 erlassene Verordnungen gelten sinngemäß für die gemäß § 190 nicht der Konzessionspflicht nach § 189 unterliegenden Tätigkeiten, wenn hiebei mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuß von Speisen oder Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070182

alte Dokumentnummer

N5197418581S

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