§ 198a PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

§ 198a.

Briefsendungen, Zeitungssendungen und Pakete werden bei einem Postamt zur Abholung bereitgehalten, wenn dem Empfänger hiefür über Antrag ein Postfach zur Verfügung gestellt werden konnte. Bei solchen Sendungen muß in der Anschrift die Abgabestelle durch den Vermerk „Postfach“ bzw. „Paketfach“ mit der allfälligen Nummer und durch die Postamtsbezeichnung (einschließlich Postleitzahl) bezeichnet sein. Sofern vorhanden, ist bei Briefsendungen und Zeitungssendungen die Postleitzahl für Postfachinhaber zu verwenden. Die Fachgebühren sind gemäß § 190 zu entrichten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146093

alte Dokumentnummer

N9195722773L

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