Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
§ 198a.
Briefsendungen, Zeitungssendungen und Pakete werden bei einem Postamt zur Abholung bereitgehalten, wenn dem Empfänger hiefür über Antrag ein Postfach zur Verfügung gestellt werden konnte. Bei solchen Sendungen muß in der Anschrift die Abgabestelle durch den Vermerk „Postfach“ bzw. „Paketfach“ mit der allfälligen Nummer und durch die Postamtsbezeichnung (einschließlich Postleitzahl) bezeichnet sein. Sofern vorhanden, ist bei Briefsendungen und Zeitungssendungen die Postleitzahl für Postfachinhaber zu verwenden. Die Fachgebühren sind gemäß § 190 zu entrichten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146093
alte Dokumentnummer
N9195722773L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)