Kosten
§ 198.
Für die durch die Leistung von Amtshilfe entstandenen Kosten für Sachverständige oder für auf Ersuchen einer ausländischen Zollbehörde als Zeugen oder Sachverständige in das Ausland entsendete Behördenorgane ist von der ausländischen Zollbehörde Ersatz zu verlangen. Alle anderen durch die Leistung von Amtshilfe entstandenen Kosten hat die Republik Österreich zu tragen, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12049737
alte Dokumentnummer
N3198810567F
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