§ 198 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

§ 198.

Postsendungen, auf denen in der Anschrift ein Postamt oder eine Poststelle angegeben und der Vermerk „Postlagernd“ angebracht ist, sind am Postschalter abzugeben, soweit nicht der Empfänger die Zustellung schriftlich verlangt hat. Für Pakete mit einem Einzelgewicht über zwei Kilogramm ist bei der Abgabe die Postlagergebühr zu entrichten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146092

alte Dokumentnummer

N9195722772L

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