Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
§ 198.
Postsendungen, auf denen in der Anschrift ein Postamt oder eine Poststelle angegeben und der Vermerk „Postlagernd“ angebracht ist, sind am Postschalter abzugeben, soweit nicht der Empfänger die Zustellung schriftlich verlangt hat. Für Pakete mit einem Einzelgewicht über zwei Kilogramm ist bei der Abgabe die Postlagergebühr zu entrichten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146092
alte Dokumentnummer
N9195722772L
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