§ 198 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Weitere Betriebsstätten, Verlegung des Betriebes

§ 198.

(1) Der Inhaber einer Bewilligung für die Ausübung eines Waffengewerbes bedarf einer Bewilligung der Behörde (§ 341 Abs. 3 und 4) für

  1. 1. die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,
  2. 2. die Verlegung des Betriebes des Gewerbes in einen anderen Standort und
  3. 3. die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort.

(2) Für die Bewilligungen gemäß Abs. 1 gelten nach Maßgabe des § 46 Abs. 2 jeweils die Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung gemäß § 197.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12080619

alte Dokumentnummer

N5199324836J

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