Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Weitere Betriebsstätten, Verlegung des Betriebes
§ 198.
(1) Der Inhaber einer Bewilligung für die Ausübung eines Waffengewerbes bedarf einer Bewilligung der Behörde (§ 341 Abs. 3 und 4) für
- 1. die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,
- 2. die Verlegung des Betriebes des Gewerbes in einen anderen Standort und
- 3. die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort.
(2) Für die Bewilligungen gemäß Abs. 1 gelten nach Maßgabe des § 46 Abs. 2 jeweils die Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung gemäß § 197.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12080619
alte Dokumentnummer
N5199324836J
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