§ 198 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1953

§ 198

(1) Den Posteinlauf hat in der Regel ein Bediensteter der Vollzugsabteilung abzuholen (Abholer). Er hat das Postabholbuch sicher zu verwahren.

(2) Der Postbedienstete bringt bei jeder Abholung im Abholbuch einen Abdruck des Orts- und Tagesstempels nebst seinem Namenszeichen an. Werden nur gewöhnliche Briefsendungen und Rückscheine ausgefolgt, so unterbleibt jede weitere Eintragung. Sonst hat der Postbedienstete die Stückzahl der an den Abholer ausgefolgten eingeschriebenen Sendungen sowie die Stückzahl der ausgefolgten Bezugscheine in den betreffenden Spalten einzutragen.

(3) Der Abholer hat die übernommenen Briefsendungen, Rückscheine und zurücklangenden Gerichtsbriefe sofort dem Bediensteten der Einlaufstelle abzuliefern. Ist ein für das Gericht bestimmter Brief mit einem Rückschein versehen, so versieht der Bedienstete der Einlaufstelle den Rückschein mit dem Eingangsvermerk und seiner Unterschrift und stellt ihn dem Abholer zur Überbringung an das Postamt zurück.

(4) Die Post- und Zahlungsanweisungen und die Bezugscheine zu Wertsendungen werden nicht mit dem Eingangsvermerke versehen; sie sind vom Abholer dem nach § 197 Abs. 2 Berufenen vorzulegen. Dieser bestätigt die Übernahme im Postabholbuche, prüft, ob der Betrag oder die Sendung vom Gerichte zu beheben oder an die Verwahrungsabteilung zu leiten ist, und stellt die Bezugscheine, gegebenenfalls nach vorschriftsmäßiger Unterfertigung, dem Abholer zur Abholung des Betrages oder der Sendung oder zur Zurückstellung des Bezugscheines an das Postamt zurück. Ist eine Sendung im Wert oder Betrag über 10.000 S abzuholen oder sogleich wieder bei der Post einzuzahlen, so veranlaßt der Rechnungsführer, daß ein zweiter Bediensteter den Abholer begleitet. Wer zu begleiten hat, ist vom Gerichtsvorsteher ein für allemal zu bestimmen.

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