§ 198 EO

Alte FassungIn Kraft seit 12.8.2014

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III Abs. 1, BGBl. I Nr. 59/2000, hinsichtlich eines Superädifikats vgl. Art. III Abs. 11, BGBl. I Nr. 59/2000.

Annahme des Überbots

§. 198.

(1) Wenn der Ersteher das Meistbot gemäß §. 197 erhöht, sind sämmtliche Überbote zurückzuweisen. Sonst ist unter mehreren Überbietern derjenige zuzulassen, welcher den höchsten Preis angeboten hat; bei Gleichheit der Überbote gibt das Zuvorkommen den Ausschlag.

(2) Der Ersteher, die Überbieter, der betreibende Gläubiger, der Verpflichtete, sowie alle Personen, welche gegen die dem Überbote vorausgegangene Zuschlagsertheilung Recurs erhoben haben, sind von der Entscheidung zu verständigen und können sie mittels Recurs anfechten. Das Unterlassen der Anfechtung der gerichtlichen Überbotsannahme seitens derjenigen, welche gegen die Zuschlagsertheilung Recurs erhoben haben, gilt als Zurücknahme dieses Recurses.

Schlagworte

Zuschlagserteilung, Rekurs

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40163865

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