§ 198
§ 198. Die Kosten der freiwilligen Feilbietung trägt der Antragsteller. Eine Bestimmung in den Feilbietungsbedingungen über deren Ersatz durch den Ersteher ist zulässig.
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§ 198
§ 198. Die Kosten der freiwilligen Feilbietung trägt der Antragsteller. Eine Bestimmung in den Feilbietungsbedingungen über deren Ersatz durch den Ersteher ist zulässig.
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