2) gesetzliche;
§ 198
§ 198. Ist letztwillig kein oder kein geeigneter Vormund für ein Kind berufen worden, so ist der nächste geeignete Verwandte zum Vormund zu bestellen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
2) gesetzliche;
§ 198
§ 198. Ist letztwillig kein oder kein geeigneter Vormund für ein Kind berufen worden, so ist der nächste geeignete Verwandte zum Vormund zu bestellen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)