§ 197 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

Zulassung ausländischer Behördenorgane und Verfahrensbeteiligter an Amtshandlungen

§ 197.

Die Vornahme von Erhebungen und Verfahrenshandlungen durch Organe ausländischer Zollbehörden im Zollgebiet ist unzulässig. Der Bundesminister für Finanzen kann jedoch solchen Organen sowie anderen am Verfahren beteiligten Personen und deren Rechtsbeiständen die Anwesenheit bei Amtshilfehandlungen gestatten, wenn dies zur sachgemäßen Erledigung des Ersuchens erforderlich ist. Diese Personen können durch Stellung von Ersuchen oder durch Fragen am Verfahren mitwirken.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049736

alte Dokumentnummer

N3198810566F

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