§ 197 StGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Verlassen eines Unmündigen

§ 197

§ 197. Wer eine unmündige Person, der gegenüber ihm eine Fürsorgepflicht obliegt, verläßt, um sich ihrer zu entledigen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)