§ 197 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Planstellen für Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III

§ 197.

(1) Für die in den Gehaltsgruppen I bis III ernannten Staatsanwälte sind folgende Planstellen vorgesehen:

____________________________________________________________________

Gehaltsgruppe | Planstelle

_________________|__________________________________________________

| Staatsanwalt für den Sprengel der

| Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwalt)

|__________________________________________________

| Staatsanwalt

|__________________________________________________

I | Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe

| (Gruppenleiter)

|__________________________________________________

| Erster Stellvertreter des Leiters einer

| Staatsanwaltschaft

|__________________________________________________

| Leiter einer Staatsanwaltschaft

_________________|__________________________________________________

| Stellvertreter des Leiters einer

| Oberstaatsanwaltschaft

|__________________________________________________

| Erster Stellvertreter des Leiters einer

| Oberstaatsanwaltschaft

II |__________________________________________________

| Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft

|__________________________________________________

| Stellvertreter des Leiters der

| Korruptionsstaatsanwaltschaft

|__________________________________________________

| Erster Stellvertreter des Leiters der

| Korruptionsstaatsanwaltschaft

|__________________________________________________

| Leiter der Korruptionsstaatsanwaltschaft

_________________|__________________________________________________

| Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur

III |__________________________________________________

| Erster Stellvertreter des Leiters der

| Generalprokuratur

(2) Das Gehalt der Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.

Es beträgt:

_________________________________________________

in der | in der Gehaltsgruppe

Gehalts- |____________________________________

stufe | I | II | III

|___________|___________|____________

|  Euro

____________|____________________________________

1 | 2 319,0 | -- | --

2 | 2 561,9 | -- | --

3 | 2 805,5 | -- | --

4 | 3 048,4 | -- | --

5 | 3 291,8 | -- | --

6 | 3 535,2 | -- | --

7 | 3 778,6 | -- | --

8 | 3 938,2 | 4 142,3 | --

9 | 4 169,3 | 4 385,4 | 4 442,3

10 | 4 400,7 | 4 628,7 | 4 685,5

11 | 4 632,4 | 4 872,0 | 5 172,3

12 | 4 863,6 | 5 115,5 | 5 902,0

13 | 5 094,9 | 5 358,3 | 6 145,3

14 | 5 338,1 | 5 844,9 | 6 388,7

15 | 5 581,4 | 6 331,3 | 6 631,9

16 | 5 824,9 | 6 574,8 | 6 875,2

(3) Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach der für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeit; die Gehaltsstufe 2 fällt nach einer gemäß § 8 Abs. 2 GehG gerundeten Dienstzeit von neun Jahren an. Für die weiteren Vorrückungen ist § 8 Abs. 1 und 2 GehG anzuwenden.

(4) Durch die Ernennung eines Staatsanwalts zum Staatsanwalt einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, sofern sich nicht aus Abs. 5 oder 6 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht.

(5) Abweichend vom Abs. 4 gebührt dem Staatsanwalt, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der Gehaltsgruppe II nach Maßgabe der gemäß Abs. 3 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit, in der Gehaltsgruppe III nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 GehG zwei Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppe I oder II gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Abs. 3 ergeben.

(6) Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft, dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft und dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe

13. Die Vorrückung in die Gehaltsstufe 14 erfolgt nach Maßgabe des Abs. 3. Bei einer Ernennung auf eine nicht in diesem Absatz genannte Staatsanwaltsplanstelle gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Abs. 3 ergeben.

(7) Dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe II.

(8) Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe III.

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