ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 974/1993
Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen
§ 197.
Konkursgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, haben Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. § 156 Abs. 6 bleibt unberührt.
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