§ 197 IO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 974/1993

Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen

§ 197.

Konkursgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, haben Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. § 156 Abs. 6 bleibt unberührt.

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