Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
§ 196a.
(1) Gastgewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession mit Berechtigungen gemäß § 189 Abs. 1 Z 3 und 4 berechtigt sind, sind verpflichtet, mindestens zwei Sorten kalter nichtalkoholischer Getränke zu einem nicht höheren Preis auszuschenken als das am billigsten angebotene kalte alkoholische Getränk (ausgenommen Obstwein). Der Preisvergleich hat jeweils auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke zu erfolgen.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt auch für mindestens eine Sorte des kalten nichtalkoholischen Getränks, die der Gastgewerbetreibende auf Grund des § 196 Abs. 2 auszuschenken hat.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für Gewerbetreibende, die zu einem gemäß § 190 nicht der Konzessionspflicht nach § 189 unterliegenden Ausschank von alkoholischen Getränken berechtigt sind.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12075781
alte Dokumentnummer
N5198811438J
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