§ 196a GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988

§ 196a.

(1) Gastgewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession mit Berechtigungen gemäß § 189 Abs. 1 Z 3 und 4 berechtigt sind, sind verpflichtet, mindestens zwei Sorten kalter nichtalkoholischer Getränke zu einem nicht höheren Preis auszuschenken als das am billigsten angebotene kalte alkoholische Getränk (ausgenommen Obstwein). Der Preisvergleich hat jeweils auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke zu erfolgen.

(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt auch für mindestens eine Sorte des kalten nichtalkoholischen Getränks, die der Gastgewerbetreibende auf Grund des § 196 Abs. 2 auszuschenken hat.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für Gewerbetreibende, die zu einem gemäß § 190 nicht der Konzessionspflicht nach § 189 unterliegenden Ausschank von alkoholischen Getränken berechtigt sind.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12075781

alte Dokumentnummer

N5198811438J

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