§ 196 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

Übersendung von Gegenständen und Akten

§ 196.

(1) Gegenstände, an denen Rechte der Republik Österreich oder Rechte dritter Personen bestehen, dürfen nur mit dem Vorbehalt übersendet werden, daß diese Rechte unberührt bleiben. Eine Übersendung ist unzulässig, wenn zu besorgen ist, daß durch sie die Verfolgung oder die Verwirklichung solcher Rechte vereitelt oder unangemessen erschwert würde.

(2) Gegenstände oder Akten dürfen nur übersendet werden, wenn gewährleistet ist, daß sie so bald wie möglich zurückgegeben werden. Auf die Rückgabe übersendeter Gegenstände kann verzichtet werden, wenn diese nicht mehr benötigt werden.

(3) Gegenstände oder Akten dürfen so lange nicht übersendet werden, als sie für ein im Inland anhängiges Gerichts- oder Verwaltungsverfahren benötigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049735

alte Dokumentnummer

N3198810565F

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