Übersendung von Gegenständen und Akten
§ 196.
(1) Gegenstände, an denen Rechte der Republik Österreich oder Rechte dritter Personen bestehen, dürfen nur mit dem Vorbehalt übersendet werden, daß diese Rechte unberührt bleiben. Eine Übersendung ist unzulässig, wenn zu besorgen ist, daß durch sie die Verfolgung oder die Verwirklichung solcher Rechte vereitelt oder unangemessen erschwert würde.
(2) Gegenstände oder Akten dürfen nur übersendet werden, wenn gewährleistet ist, daß sie so bald wie möglich zurückgegeben werden. Auf die Rückgabe übersendeter Gegenstände kann verzichtet werden, wenn diese nicht mehr benötigt werden.
(3) Gegenstände oder Akten dürfen so lange nicht übersendet werden, als sie für ein im Inland anhängiges Gerichts- oder Verwaltungsverfahren benötigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12049735
alte Dokumentnummer
N3198810565F
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)