§ 196 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Ausschreibung der Wahl – Wahlkundmachung

§ 196.

(1) Die Hauptwahlkommission hat den Zeitpunkt der Wahl so zu bestimmen, daß zwischen dem Tag der Veröffentlichung der Wahlkundmachung und dem Wahltag ein Zeitraum von 14 Wochen liegt.

(2) Die Wahlkundmachung hat zu enthalten:

  1. 1. den Wahltag,
  2. 2. die Angabe, wo und bis wann die Wahlkuverts abgegeben werden oder bei Übersendung einlangen müssen,
  3. 3. die Anzahl der in den einzelnen Wahlkreisen zu wählenden Mitglieder des Kammertages,
  4. 4. die Angabe, wo und wann die Wählerlisten und ein Abdruck dieses Bundesgesetzes und der Wahlordnung eingesehen werden können,
  5. 5. die Bestimmung, daß Einwendungen gegen die Wählerlisten binnen zwei Wochen nach deren Auflegung bei der Kreiswahlkommission einzubringen sind,
  6. 6. die Aufforderung, daß Wahlvorschläge schriftlich bei der Hauptwahlkommission spätestens bis 16 Uhr des Tages, welcher fünf Wochen vor dem Wahltag liegt, einzubringen sind,
  7. 7. die Bestimmungen über die Zahl der Wahlwerber, die Unterzeichnung des Wahlvorschlages, die Nennung eines Zustellungsbevollmächtigten und die Voraussetzungen für den Anspruch auf Zuweisung von Restmandaten im zweiten Ermittlungsverfahren,
  8. 8. die Angabe, wo und wann die zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht aufliegen werden,
  9. 9. die Bestimmung, daß Stimmen gültig nur für zugelassene Wahlvorschläge abgegeben werden können, und
  10. 10. die Angabe, wie die Stimmabgabe zu erfolgen hat.

(3) Die Wahlkundmachung ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR12057666

alte Dokumentnummer

N3199958120L

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