Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
§ 196.
Postsendungen für Empfänger im Außenbezirk müssen beim Postamt oder bei der Poststelle abgeholt werden, soweit sie nicht in Abgabebriefkasten, die im Orts- oder Landzustellbezirk aufgestellt sind, eingelegt werden können. In solche Abgabebriefkasten dürfen auch Verständigungen über eingelangte Postsendungen für Empfänger im Außenbezirk eingelegt werden. Die Post ist berechtigt, nichtbescheinigte Briefsendungen und Zeitungen sowie Verständigungen für Empfänger im Außenbezirk Gelegenheitsboten zur Ausfolgung an den Empfänger mitzugeben, soweit dieser dagegen nicht schriftlich beim Abgabepostamt Einspruch erhoben hat.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
Schlagworte
Ortszustellbezirk
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146090
alte Dokumentnummer
N9195722770L
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