§ 196 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§. 196.

(1) Das Überbot ist innerhalb vierzehn Tagen nach Verlautbarung der Zuschlagsertheilung (§. 183 Absatz 3 und 5) beim Executionsgerichte anzubringen. Gleichzeitig ist dem Gerichte nachzuweisen, dass der Überbieter den vierten Theil des von ihm angebotenen Kaufpreises durch gerichtlichen oder notariellen Erlag von Bargeld oder von inländischen Wertpapieren sichergestellt hat, die sich zur gerichtlichen Sicherheitsleistung eignen.

(2) Ein Zurückziehen des Überbots ist unzulässig.

Schlagworte

Zuschlagserteilung, Exekutionsgericht

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021119

alte Dokumentnummer

N2189616919T

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